






Das BMF hat noch in seinem Schreiben vom 31.1.2022 verfügt, dass der Abzug einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuerfestsetzung vorläufig durchzuführen ist. Diese Regelung hebt das BMF nunmehr auf, weil es nach der Rechtsprechung des BFH aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten ist, bei Krankheitskosten generell auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten. Auch Aufwendungen für Krankheit und Pflege sind grundsätzlich nur als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, soweit sie den Betrag der zumutbaren Belastung überschreiten. Der Wortlaut der Regelung sei eindeutig und differenziere bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung nicht zwischen Aufwendungen für Krankheit und Pflege und andere als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen. Die hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerden wurden vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Damit ist der Grund für eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer insoweit entfallen.
Steuerfestsetzungen sind daher - soweit es verfahrensrechtlich möglich ist - nur noch hinsichtlich der folgenden Punkte vorläufig vorzunehmen:
Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes vorläufig vorzunehmen. Für die Veranlagungszeiträume ab 2020 erfasst dieser Vorläufigkeitsvermerk auch die Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlags nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 verfassungsgemäß ist.
Wichtig! Steuerbescheide sollten die entsprechenden Vorläufigkeitsvermerke enthalten. Anderenfalls ist es sinnvoll Einspruch einzulegen und zu beantragen, das Einspruchsverfahren entweder ruhen zu lassen oder den Steuerbescheid in den Punkten, in denen jemand betroffen ist, vorläufig durchführen zu lassen.
Steuerberatung Hegmann
Inh. René Hegmann
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